Eine Mitwirkungspflichtverletzung ist grundsätzlich konkret auf die Verhinderung einer bestimmten Verfahrenshandlung ausgerichtet. Sie kann nicht abstrakt in der Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung gesehen werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vorsätzlich in grober Weise verletzt hat. Die insoweit erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich als zutreffend.