Das BFF begründet die Verletzung der Mitwirkungspflicht auch damit, dass zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, die jedoch nicht hätten vorgenommen werden können, da der Beschwerdeführer verschwunden sei. Dazu ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Vorinstanz während der fraglichen Zeit tatsächlich hätte Verfahrenshandlungen vornehmen wollen, die der Beschwerdeführer mit seiner Abwesenheit vorsätzlich hätte vereiteln können. Eine Mitwirkungspflichtverletzung ist grundsätzlich konkret auf die Verhinderung einer bestimmten Verfahrenshandlung ausgerichtet.