4 noch keine vorsätzlich grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im oben dargelegten Sinne dar. Dem Beschwerdeführer kann lediglich entgegengehalten werden, er habe sich in fahrlässiger Weise nicht bei der Fürsorgekommission W. abgemeldet. Das BFF begründet die Verletzung der Mitwirkungspflicht auch damit, dass zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, die jedoch nicht hätten vorgenommen werden können, da der Beschwerdeführer verschwunden sei.