oder dem BFF zur Verfügung zu halten (Art. 12b Abs. 4 AsylG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich an der ihnen zugewiesenen Adresse dauernd physisch aufzuhalten haben. Gemäss Art. 12e AsylG müssen sie indes jederzeit über eine Zustelladresse postalisch erreichbar sein. Einem Asylgesuchsteller ist es somit - im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten - nicht verwehrt, sich vorübergehend von dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort zu entfernen, sofern er trotzdem seinen Verpflichtungen nachkommt, beziehungsweise seine Vertretung regelt (vgl. dazu auch Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 367).