16 Abs. 1 Bst. e AsylG muss der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt haben, damit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werden kann. Vorsatz bedeutet, dass die Verletzung mit Wissen und Wollen begangen werden muss. Nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen darf der Vorsatz nicht vermutet werden, sondern ist dem Betroffenen nachzuweisen. Zudem muss der Begriff der groben Verletzung angesichts der hohen Rechtsgüter, die im Asylverfahren auf den Spiel stehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a. M. 1990, S. 261 f.). Asylsuchende haben sich während des Verfahrens den kantonalen Behörden