61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, wenn der massgebliche Sachverhalt sich anhand der Akten erstellen lässt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat der massgebliche Sachverhalt als erstellt zu gelten. Demnach ist - wie unter E. 4, letzter Absatz, dargelegt - von einer Abwesenheit des Beschwerdeführers von minimal zwei beziehungsweise maximal drei Wochen auszugehen. 6. Ausgehend vom hier festgestellten Sachverhalt macht der Beschwerdeführer in der Eingabe und in der Replik geltend, er habe die Mitwirkungspflicht nicht vorsätzlich in grober Weise verletzt. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst.