Unterstützungsgeld bezogen und sich während höchstens drei Wochen von seinem Aufenthaltsort entfernt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 3. September 1992 ordnungsgemäss an seiner Zustelladresse entgegengenommen. Das BFF ist von einer Abwesenheit des Beschwerdeführers von insgesamt fünf Wochen ausgegangen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich damit, dass das BFF den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt hat. Die erhobene Rüge erweist sich als zutreffend. 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, wenn der massgebliche Sachverhalt sich anhand der Akten erstellen lässt.