3 Mitteilung über das Wiederauftauchen des Beschwerdeführers habe er nicht gemacht. Indes gehe er aufgrund seiner Handnotiz davon aus, dass er dem BFF das Wiederauftauchen des Beschwerdeführers telephonisch gemeldet habe. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der von P. W. eingereichten Beilagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer letztmals am 28. Juli 1992 Unterstützungsgelder bezogen hat. Sowohl am 4. als auch am 11. August 1992 war er anlässlich der Auszahlung nicht anwesend. Am 18. August 1992 wurde dem Beschwerdeführer wieder Taschengeld von der Gemeinde ausbezahlt. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer während zweier Wochen kein