Eine Woche später, am 11. August 1992, sei der Beschwerdeführer bei der Taschengeldauszahlung erneut nicht anwesend gewesen, worauf K. das vor einer Woche für den Beschwerdeführer bezogene Geld zurückerstattet habe. Am 18. August 1992 sei der Beschwerdeführer zur Auszahlung für den Zeitraum vom 18. bis 24. August 1992 erschienen. Weiter führt P. W. aus, am 10. August 1992 habe er die Fremdenpolizei schriftlich über die Abwesenheit des Beschwerdeführers orientiert. Eine schriftliche