Am 17. August 1992 sei er lediglich zusammen mit einem ihm unbekannten Landsmann in den Strassen von Chiasso durch die Polizei kontrolliert worden. In seiner Stellungnahme bestätigt P. W., dass der Beschwerdeführer letztmals am 28. Juli 1992 Unterstützungsgelder bezogen habe. Weiter führt er aus, am 4. August 1992 sei das Geld an K., einen Mitbewohner des Beschwerdeführers, ausbezahlt worden, welcher den Beschwerdeführer abgemeldet habe, was ausnahmsweise möglich sei. Eine Woche später, am 11. August 1992, sei der Beschwerdeführer bei der Taschengeldauszahlung erneut nicht anwesend gewesen, worauf K. das vor einer Woche für den Beschwerdeführer bezogene Geld zurückerstattet habe.