Der Beschwerdeführer habe während mehr als fünf Wochen als verschwunden gegolten. Im übrigen habe das BFF am 7. September 1992 erfahren, dass der Beschwerdeführer am 17. August 1992 - drei Wochen nach seinem Verschwinden - an der schweizerisch-italienischen Grenze kontrolliert worden sei, als er im Begriffe gewesen sei, einen Landsmann illegal in die Schweiz zu bringen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik fest, er sei nur zwei Wochen abwesend gewesen. Am Montag, 3. August 1992, sei er in den Tessin gereist, von wo er am Montag, 17. August 1992, zurückgekehrt sei. Dies lasse sich anhand der Taschengeldauszahlungen, welche jeweils dienstags durch P. W. erfolgten, belegen.