Schliesslich habe er die angefochtene Nichteintretensverfügung ordnungsgemäss an seiner Zustelladresse entgegengenommen. Das BFF führt in der Vernehmlassung dazu aus, am 10. August 1992 habe die Fürsorgekommission W. der Fremdenpolizei mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. Juli 1992 verschwunden. Am 21. August 1992 sei das BFF von der Fremdenpolizei über das Verschwinden des Beschwerdeführers orientiert worden. In der Folge sei es mit Verfügung vom 3. September 1992 auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe während mehr als fünf Wochen als verschwunden gegolten.