Er habe sich lediglich während vierzehn Tagen bei Bekannten im Tessin aufgehalten, wobei er seine Effekten und Kleider in der Unterkunft zurückgelassen habe. Eine Adressänderung liege damit - entgegen den Feststellungen des BFF - nicht vor. Zudem entbehre die Behauptung der Vorinstanz, dass Untersuchungshandlungen nicht hätten vorgenommen werden können, jeder Grundlage. Während der fraglichen Zeit habe er weder von der Fremdenpolizei noch vom BFF eine schriftliche Vorladung erhalten. Schliesslich habe er die angefochtene Nichteintretensverfügung ordnungsgemäss an seiner Zustelladresse entgegengenommen.