2 dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Sinngemäss ergeben sich als weitere Rügen, das BFF habe Bundesrecht verletzt, indem es Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG und Art. 14 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 (Asylverordnung 1 [AsylV 1], SR 142.311) nicht richtig angewendet habe. In der Eingabe macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den Ausführungen des BFF sei er nicht unbekannten Aufenthalts gewesen. Er habe sich lediglich während vierzehn Tagen bei Bekannten im Tessin aufgehalten, wobei er seine Effekten und Kleider in der Unterkunft zurückgelassen habe.