Aufgrund der Akten hätten weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Dies sei indes nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer seit dem 28. Juli 1992 unbekannten Aufenthaltes sei. Durch sein Verschwinden habe er zu erkennen gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei. In der Eingabe an die ARK wird gerügt, das BFF habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich besuchshalber während vierzehn Tagen bei Bekannten im Tessin aufgehalten, was nicht einer Adressänderung entspreche.