3. Wer um Asyl ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Gesuchsteller, der sich in der Schweiz aufhält, ist verpflichtet, sich den kantonalen Behörden oder dem BFF zur Verfügung zu halten. Er muss seine Adresse und jede Änderung der kantonalen Behörde sofort mitteilen (Art. 12b Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31). 4. Das BFF trat auf das Asylgesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt habe. Aufgrund der Akten hätten weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen.