einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 12. September 1992 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die Nichteintretensverfügung des BFF sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer bestritt, seine bisherige Aufenthaltsadresse aufgegeben zu haben; vielmehr habe er sich nur während vierzehn Tagen bei Bekannten aufgehalten.