Art. 12b Abs. 1 und 4, Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG. Verletzung der Mitwirkungspflicht. Vorübergehende Abwesenheit des Asylgesuchstellers vom zugewiesenen Aufenthaltsort. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht muss sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung beziehen; die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung reicht nicht aus (E. 6).