{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-48--_1993-08-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002675.pdf?ID=150002675", "Checksum": "6c56ec4db009d60e865b4b659d735c39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 17.08.1993 JAAC 59.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 17.08.1993 JAAC 59.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 17.08.1993 JAAC 59.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:39", "Checksum": "3864b63cbf24a29029e464a151966299", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 17.08.1993 JAAC 59.48 \r\n\n 3\nMitteilung über das Wiederauftauchen des Beschwerdeführers habe er nicht\ngemacht. Indes gehe er aufgrund seiner Handnotiz davon aus, dass er dem\nBFF das Wiederauftauchen des Beschwerdeführers telephonisch gemeldet\nhabe.\nAufgrund der vorstehenden Ausführungen und der von P. W. eingereichten\nBeilagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer letztmals am 28. Juli 1992\nUnterstützungsgelder bezogen hat. Sowohl am 4. als auch am 11. August 1992\nwar er anlässlich der Auszahlung nicht anwesend. Am 18. August 1992 wurde\ndem Beschwerdeführer wieder Taschengeld von der Gemeinde ausbezahlt.\nSomit steht fest, dass der Beschwerdeführer während zweier Wochen kein\nUnterstützungsgeld bezogen und sich während höchstens drei Wochen\nvon seinem Aufenthaltsort entfernt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer\ndie Verfügung des BFF vom 3. September 1992 ordnungsgemäss an seiner\nZustelladresse entgegengenommen. Das BFF ist von einer Abwesenheit des\nBeschwerdeführers von insgesamt fünf Wochen ausgegangen. Aufgrund der\nvorstehenden Ausführungen ergibt sich damit, dass das BFF den Sachverhalt\nunrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt hat. Die erhobene Rüge erweist\nsich als zutreffend.\n5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der\nSache selbst, wenn der massgebliche Sachverhalt sich anhand der Akten\nerstellen lässt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat der massgebliche\nSachverhalt als erstellt zu gelten. Demnach ist - wie unter E. 4, letzter Absatz,\ndargelegt - von einer Abwesenheit des Beschwerdeführers von minimal zwei\nbeziehungsweise maximal drei Wochen auszugehen.\n6. Ausgehend vom hier festgestellten Sachverhalt macht der\nBeschwerdeführer in der Eingabe und in der Replik geltend, er habe die\nMitwirkungspflicht nicht vorsätzlich in grober Weise verletzt.\nGemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG muss der Beschwerdeführer die\nMitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt haben, damit auf\ndas Asylgesuch nicht eingetreten werden kann. Vorsatz bedeutet, dass die\nVerletzung mit Wissen und Wollen begangen werden muss. Nach allgemeinen\nrechtsstaatlichen Grundsätzen darf der Vorsatz nicht vermutet werden,\nsondern ist dem Betroffenen nachzuweisen. Zudem muss der Begriff der\ngroben Verletzung angesichts der hohen Rechtsgüter, die im Asylverfahren auf\nden Spiel stehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. Kälin Walter, Grundriss des\nAsylverfahrens, Basel / Frankfurt a. M. 1990, S. 261 f.).\nAsylsuchende haben sich während des Verfahrens den kantonalen Behörden\noder dem BFF zur Verfügung zu halten (Art. 12b Abs. 4 AsylG). Dies bedeutet\njedoch nicht, dass sie sich an der ihnen zugewiesenen Adresse dauernd\nphysisch aufzuhalten haben. Gemäss Art. 12e AsylG müssen sie indes jederzeit\nüber eine Zustelladresse postalisch erreichbar sein. Einem Asylgesuchsteller\nist es somit - im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten - nicht verwehrt, sich\nvorübergehend von dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort zu entfernen,\nsofern er trotzdem seinen Verpflichtungen nachkommt, beziehungsweise\nseine Vertretung regelt (vgl. dazu auch Achermann Alberto / Hausammann\nChristina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 367). Der\nBeschwerdeführer hat sich während zwei beziehungsweise höchstens drei\nWochen von dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort entfernt, ohne sich bei\nder zuständigen Stelle abzumelden. Dieser Umstand stellt offensichtlich\n\n4\nnoch keine vorsätzlich grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im\noben dargelegten Sinne dar. Dem Beschwerdeführer kann lediglich\nentgegengehalten werden, er habe sich in fahrlässiger Weise nicht bei der\nFürsorgekommission W. abgemeldet.\nDas BFF begründet die Verletzung der Mitwirkungspflicht auch damit, dass\nzur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers weitere Abklärungen\nerforderlich gewesen wären, die jedoch nicht hätten vorgenommen\nwerden können, da der Beschwerdeführer verschwunden sei. Dazu\nist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind,\nwonach die Vorinstanz während der fraglichen Zeit tatsächlich hätte\nVerfahrenshandlungen vornehmen wollen, die der Beschwerdeführer\nmit seiner Abwesenheit vorsätzlich hätte vereiteln können. Eine\nMitwirkungspflichtverletzung ist grundsätzlich konkret auf die Verhinderung\neiner bestimmten Verfahrenshandlung ausgerichtet. Sie kann nicht abstrakt\nin der Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung gesehen\nwerden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der\nBeschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vorsätzlich\nin grober Weise verletzt hat. Die insoweit erhobene Rüge der Verletzung von\nBundesrecht erweist sich als zutreffend.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.48 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 17. August 1993\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 675\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}