{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-48--_1993-08-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002675.pdf?ID=150002675", "Checksum": "6c56ec4db009d60e865b4b659d735c39"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 17.08.1993 JAAC 59.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 17.08.1993 JAAC 59.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 17.08.1993 JAAC 59.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:39", "Checksum": "3864b63cbf24a29029e464a151966299", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 17.08.1993 JAAC 59.48 \r\n\n 2\ndem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör\nzu gewähren. Sinngemäss ergeben sich als weitere Rügen, das BFF habe\nBundesrecht verletzt, indem es Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG und Art. 14 Abs. 1 der\nAsylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 (Asylverordnung 1\n[AsylV 1], SR 142.311) nicht richtig angewendet habe.\nIn der Eingabe macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den\nAusführungen des BFF sei er nicht unbekannten Aufenthalts gewesen.\nEr habe sich lediglich während vierzehn Tagen bei Bekannten im Tessin\naufgehalten, wobei er seine Effekten und Kleider in der Unterkunft\nzurückgelassen habe. Eine Adressänderung liege damit - entgegen den\nFeststellungen des BFF - nicht vor. Zudem entbehre die Behauptung der\nVorinstanz, dass Untersuchungshandlungen nicht hätten vorgenommen\nwerden können, jeder Grundlage. Während der fraglichen Zeit habe er\nweder von der Fremdenpolizei noch vom BFF eine schriftliche Vorladung\nerhalten. Schliesslich habe er die angefochtene Nichteintretensverfügung\nordnungsgemäss an seiner Zustelladresse entgegengenommen.\nDas BFF führt in der Vernehmlassung dazu aus, am 10. August 1992 habe die\nFürsorgekommission W. der Fremdenpolizei mitgeteilt, der Beschwerdeführer\nsei seit dem 28. Juli 1992 verschwunden. Am 21. August 1992 sei das BFF\nvon der Fremdenpolizei über das Verschwinden des Beschwerdeführers\norientiert worden. In der Folge sei es mit Verfügung vom 3. September\n1992 auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe\nwährend mehr als fünf Wochen als verschwunden gegolten. Im übrigen\nhabe das BFF am 7. September 1992 erfahren, dass der Beschwerdeführer\nam 17. August 1992 - drei Wochen nach seinem Verschwinden - an der\nschweizerisch-italienischen Grenze kontrolliert worden sei, als er im Begriffe\ngewesen sei, einen Landsmann illegal in die Schweiz zu bringen.\nDer Beschwerdeführer hält in seiner Replik fest, er sei nur zwei Wochen\nabwesend gewesen. Am Montag, 3. August 1992, sei er in den Tessin gereist,\nvon wo er am Montag, 17. August 1992, zurückgekehrt sei. Dies lasse sich\nanhand der Taschengeldauszahlungen, welche jeweils dienstags durch P.\nW. erfolgten, belegen. Am 28. Juli 1992 habe er das Taschengeld erhalten,\nam 4. August 1992 sei er nicht zur Entgegennahme des Geldes erschienen.\nAnlässlich der Ausbezahlung vom 18. August 1992 sei er wieder anwesend\ngewesen. Schliesslich habe er sich zu keiner Zeit auf italienischem Gebiet\noder in der Nähe der grünen Grenze aufgehalten. Am 17. August 1992 sei er\nlediglich zusammen mit einem ihm unbekannten Landsmann in den Strassen\nvon Chiasso durch die Polizei kontrolliert worden.\nIn seiner Stellungnahme bestätigt P. W., dass der Beschwerdeführer letztmals\nam 28. Juli 1992 Unterstützungsgelder bezogen habe. Weiter führt er aus, am\n4. August 1992 sei das Geld an K., einen Mitbewohner des Beschwerdeführers,\nausbezahlt worden, welcher den Beschwerdeführer abgemeldet habe, was\nausnahmsweise möglich sei. Eine Woche später, am 11. August 1992, sei der\nBeschwerdeführer bei der Taschengeldauszahlung erneut nicht anwesend\ngewesen, worauf K. das vor einer Woche für den Beschwerdeführer bezogene\nGeld zurückerstattet habe. Am 18. August 1992 sei der Beschwerdeführer zur\nAuszahlung für den Zeitraum vom 18. bis 24. August 1992 erschienen. Weiter\nführt P. W. aus, am 10. August 1992 habe er die Fremdenpolizei schriftlich\nüber die Abwesenheit des Beschwerdeführers orientiert. Eine schriftliche\n\n"}