Die bisher zwischen der ARK und dem EJPD durchgeführten Meinungsaustauschverfahren gemäss Art. 8 Abs. 2 VwVG haben für drei Sachverhalte die folgende Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen ARK und dem EJPD ergeben: a. Beschwerde gegen einen Entscheid des BFF über die Verlängerung der Ausreisefrist: Zuständig ist das EJPD (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 4. Januar 1993 in der Sache T. G., Schreiben des EJPD vom 1. April 1993). b. Beschwerde gegen die Weigerung des BFF, einen positiven Asylentscheid mit einer Begründung zu versehen: Zuständig ist das EJPD (Beschlüsse der Präsidentenkonferenz vom 22. Februar 1993 und 10. mai 1993 in der Sache F. X.; Schreiben EJPD vom 21. April 1993).