Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 (Aussetzung des Vollzugs der eidgenössischen Wegweisungsverfügung) folgt als Prozessantrag der Streitsache. Die Schweizerische Asylrekurskommission veröffentlichte ausserdem folgende Mitteilung: Meinungsauschverfahren nach Art. 8 Abs. 2 VwVG