3 die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und damit des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes ergibt. Auf die zufolge Fehlens der Zuständigkeit und damit einer Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher vom Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 10 Bst. b in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 der V vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission [VOARK], SR 142.317). Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG sind die Akten dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zu überweisen. Das Rechtsbegehren gemäss Ziff.