Damit wird nichts anderes gerügt als eine Bundesrechtsverletzung in Form der Rechtsverweigerung (Art. 11 Abs. 3 Bst. a AsylG). In den Ausführungen der Eingabe an die ARK hält der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich fest, das Verhalten des Bundesamtes für Flüchtlinge («diese Verweigerung») stelle «klar eine Rechtsverweigerung dar». 3. Ob das Verhalten des Bundesamtes als Rechtsverweigerung zu werten ist, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Rechtsverweigerungsbeschwerde; wofür sich - wie vorstehend ausgeführt -