Gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens ist das Bundesamt zum Eintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 1993 zu veranlassen beziehungsweise zum Erlass einer Verfügung anzuweisen. Damit wird ersichtlich, dass nicht die Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung der Vorinstanz, sondern überhaupt ein Tätigwerden derselben gefordert wird. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, dass das Bundesamt in einer Sache, in welcher Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestünde, ein entsprechendes Ansuchen nicht behandeln wolle. Damit wird nichts anderes gerügt als eine Bundesrechtsverletzung in Form der Rechtsverweigerung (Art. 11 Abs. 3 Bst.