52 Abs. 1 VwVG, wozu allein die blosse Bezeichnung des Rechtsmittels nicht gehört. Allfällig falsche Bezeichnung eines formgültig abgefassten Rechtsmittels schadet deshalb nicht. Parteierklärungen sind nach dem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen, was sich auch daraus ergibt, weil die urteilende Instanz im Verwaltungsverfahren an die Parteianträge gebunden ist (vgl. Gygi, a. a. O., S. 50, 191). Auszugehen ist vorab von den Rechtsbegehren, weil sie Aufschluss geben, was die Parteien beabsichtigen. Die Rechtsbegehren geben an, welche Entscheidung die angerufene Instanz fällen soll. Gemäss Ziff.