12 AsylG in Verbindung mit Art. 70 VwVG). Die Beschwerde geht also nicht an die Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn nicht Rechtsverweigerung, sondern eine Verfügung der säumigen Behörde beanstandet würde (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 226). 2. Die Beschwerdeeingabe ist als «Rechtsverweigerungsbeschwerde» bezeichnet. Für die Frage der Zuständigkeit ist daher zuerst zu prüfen, ob vorliegend auf die Bezeichnung des Rechtsmittels abzustellen ist. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde bezüglich Inhalt und Form ergeben sich aus Art. 52 Abs. 1 VwVG, wozu allein die blosse Bezeichnung des Rechtsmittels nicht gehört.