1. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) entscheidet die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge über Verweigerung von Asyl und Wegweisung. Handelt es sich um Beschwerden wegen Verweigerung entsprechender Verfügungen des Bundesamtes, ergibt sich indes nicht die Zuständigkeit der ARK in analoger Weise. Eine Partei kann jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Aufsichtsbehörde führen (Art. 12 AsylG in Verbindung mit Art.