Würde das Bundesamt darauf nicht eintreten, sei eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung zu erlassen, welche wegen Rechtsverweigerung an eine höhere Instanz weitergezogen werden könnte. Am 25. August 1993 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, dass es nicht Sache des Bundesamtes sondern der kantonalen Fremdenpolizei sei, die Unmöglichkeit des Vollzuges der vom Kanton angeordneten Verfügung festzustellen. Mit als «Rechtsverweigerungsbeschwerde» bezeichneter Eingabe vom 13. September 1993 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, das BFF sei anzuweisen, auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sei einzutreten, beziehungsweise sei mittels Verfügung