Mit Schreiben vom 11. August 1993 nimmt der Beschwerdeführer dazu Stellung. In der Eingabe vom 30. Juni 1993 habe er nicht die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt, sondern die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, wobei die Gutheissung des Feststellungsbegehrens zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen würde. Auf das Feststellungsbegehren sei einzutreten. Würde das Bundesamt darauf nicht eintreten, sei eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung zu erlassen, welche wegen Rechtsverweigerung an eine höhere Instanz weitergezogen werden könnte.