Mit Eingabe vom 30. Juni 1993 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) eine als «Gesuch um vorläufige Aufnahme» bezeichnete Eingabe ein. In den Rechtsbegehren wurde die angerufene Instanz unter anderem ersucht festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers unmöglich sei. Das BFF teilte dem Beschwerdeführer am 13. Juli 1993 mit, er sei nicht legitimiert, die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Ein entsprechender Antrag einer dafür zuständigen Behörde läge nicht vor. Mit Schreiben vom 11. August 1993 nimmt der Beschwerdeführer dazu Stellung.