Am 7. Januar 1993 erhob der Beschwerdeführer beim Regierungsrat des Kantons Z. dagegen Rekurs. Am 9. Juni 1993 wies der Regierungsrat den Rekurs, soweit er darauf eintrat, ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. In Nachachtung des Regierungsratsentscheids wurde dem Beschwerdeführer von der kantonalen Fremdenpolizei mit Verfügung vom 28. Juni 1993 Frist gesetzt, das Gebiet des Kantons zu verlassen. Mit Eingabe vom 30. Juni 1993 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) eine als «Gesuch um vorläufige Aufnahme» bezeichnete Eingabe ein.