Der Beschwerdeführer reiste mit Besuchervisum am 11. August 1990 in die Schweiz ein. Am 13. November 1990 heiratete er die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte K. T. Die Ehe wurde am 27. November 1991 geschieden. Mit Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Z. vom 16. Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, das Gebiet des Kantons zu verlassen. Gleichzeitig wurde das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ersucht, die Wegweisungsverfügung des Kantons auf das ganze Gebiet der Schweiz auszudehnen. Am 7. Januar 1993 erhob der Beschwerdeführer beim Regierungsrat des Kantons Z. dagegen Rekurs.