Art. 12 AsylG in Verbindung mit Art. 70 VwVG. Beschwerdeinstanz bei Rechtsverweigerung durch das BFF. Eine Partei kann jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an die Aufsichtsbehörde führen. Die zuständige Behörde bei Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen das BFF ist das EJPD als dessen Aufsichtsbehörde.