Sie entfalten keine Rechtswirkung und binden weder die privaten Betroffenen noch die Verwaltungsbehörden selbst und erst recht nicht die Asylrekurskommission (vgl. zum Wesen des Kreisschreibens BGE 119 Ib 41; Patry Robert, Le problème des directives de l’Administration fédérale des contributions, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht 59/1990, S. 28 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Rüge der Verletzung von Bestimmungen des Kreisschreibens vom 2. Mai 1994 stellt somit gleichfalls keinen zulässigen Beschwerdegrund im Sinne vom Art. 11 Abs. 3 Bst. a AsylG dar, weshalb auf den damit verknüpften Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist nicht einzutreten ist.