2 Asylgesuchen und den Vollzug rechtskräftiger Entscheide bei srilankischen Staatsangehörigen vom 2. Mai 1994 hinzuweisen, in dem unter Ziff. 3 festgehalten wird: «Prioritär werden die zuletzt eingereichten Asylgesuche behandelt und entschieden (Prinzip ).» Kreisschreiben der Vorinstanz haben jedoch keine Gesetzeskraft und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) dar. Sie entfalten keine Rechtswirkung und binden weder die privaten Betroffenen noch die Verwaltungsbehörden selbst und erst recht nicht die Asylrekurskommission (vgl. zum Wesen des Kreisschreibens BGE 119 Ib 41;