Die vom Beschwerdeführer beanstandete Ansetzung der Ausreisefrist stützt sich nach dem Gesagten nicht auf geltendes Landes- oder Völkerrecht, sondern ist vielmehr in Abstimmung mit den von den beiden Signatarstaaten im Nachgang zum Vertragsschluss festgelegten technischen Vollzugsmodalitäten erfolgt, die ihrerseits nicht der Prüfungsbefugnis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unterliegen. In diesem Zusammenhang ist sodann auf das Kreisschreiben des BFF über die Behandlung von