Von dieser neuen Formel würden sämtliche Rückkehrer erfasst, die nach negativem Asylentscheid pflichtgemäss und kontrolliert ausreisen oder zwangsweise zurückgeführt und demzufolge dem UNHCR und der Schweizer Botschaft in Sri Lanka gemeldet würden (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 27. Juli 1994). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Ansetzung der Ausreisefrist stützt sich nach dem Gesagten nicht auf geltendes Landes- oder Völkerrecht, sondern ist vielmehr in Abstimmung mit den von den beiden Signatarstaaten im Nachgang zum Vertragsschluss festgelegten technischen Vollzugsmodalitäten erfolgt, die ihrerseits nicht der Prüfungsbefugnis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unterliegen.