Es werde deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verlängerug der Ausreisefrist beantragt, weil nur auf diese Weise eine effektive Rückkehrkontrolle ausgeübt werden könne. b. Der Beschwerdeführer verkennt bei dieser Argumentation, dass das bilaterale Rückführungsabkommen vom 11. Januar 1994 in seiner definitiven Fassung nirgends der Schweiz die verbindliche Pflicht auferlegt, sich bei der Repatriierung abgewiesener srilankischer Asylbewerber an zahlenmässig genau bestimmte Kontingente zu halten. Die Bedeutung der vom Beschwerdeführer zitierten Ziff.