3.a. Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, indem ihm die Vorinstanz eine Ausreisefrist auf den 15. September 1994 angesetzt habe, habe sie das Rückführungsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom 11. Januar 1994 verletzt. In Ziff. 4 des Abkommens sei eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender «in a phased manner» vereinbart worden, um die Anzahl der Rückkehrer zu kontrollieren. Diesbezüglich habe das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verlauten lassen, es sei 1994 und 1995 mit je 300 Ausschaffungen zu rechnen. Weil aber das Abkommen sowohl die freiwilligen Rückkehrer als auch die zwangsweise Ausgeschafften umfasse, habe das BFF bereits 1993 und erneut im laufenden Jahr mit der