Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz aus eigenem Antrieb verlassen, so dass die zuständigen Behörden keinen Grund sehen sollten, eine weitere Visumserteilung zugunsten der Beschwerdeführerin zu verweigern. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali