In casu ist das Vorhandensein der im Rahmen von Art. 8 EMRK erforderlichen Abhängigkeit nicht gegeben. Wie oben dargelegt wurde, lebt sowohl eine Tochter als auch ein Sohn der Beschwerdeführerin in der Türkei. Auch das Argument, dass die Beschwerdeführerin kein Touristenvisum erhielte, da die erteilenden Behörden davon ausgingen, dass die Wiederausreise nicht gewährleistet sei, ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz aus eigenem Antrieb verlassen, so dass die zuständigen Behörden keinen Grund sehen sollten, eine weitere Visumserteilung zugunsten der Beschwerdeführerin zu verweigern.