Der Familienbegriff von Art. 8 EMRK umschliesst - neben der Kleinfamilie von Eltern und Kindern als Grundgemeinschaft - grundsätzlich auch alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschliessung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder. Somit wird das Verhältnis zwischen erwachsenen Kindern und Eltern miterfasst.