Die Gewährung von Asyl im Rahmen einer Familienzusammenführung ist in casu zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage nicht unumgänglich. Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters kann vom Entscheid des Polizeiund Militärdepartementes des Kantons Basel-Stadt (PMD) vom 2. Juli 1992 nicht direkt auf Art. 7 Abs. 2 AsylG geschlossen werden. Der vom PMD angerufene Art. 36 BVO ist nicht restriktiver gefasst als Art. 7 Abs. 2 AsylG. Im Gegenteil verlangt Art. 36 BVO lediglich «wichtige Gründe» und ist damit offener gehalten. Er erlaubt im Unterschied zu Art. 7 Abs. 2 AsylG auch wichtige Gründe zu berücksichtigen, die nicht unbedingt eine Zwangslage darstellen.