Es ist zudem nicht ersichtlich und wurde weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer richterlich angesetzten Möglichkeit zur Stellungnahme näher erläutert, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Notlage nicht durch seine Hilfe gemildert werden könnte. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, stellt die Weigerung des in der Türkei lebenden Sohnes, die Beschwerdeführerin aufzunehmen, keinen hinreichenden Grund zur Asylgewährung in der Schweiz im Sinne von Art. 7 AsylG dar. Vielmehr wird gefordert, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihres Sohnes und dessen Ehefrau, die in der Schweiz leben, angewiesen ist.