Die Familienbande sind nach wie vor sehr stark. Bis zu ihrer Heirat leben die Jungen in der Regel bei den Eltern, die ihrerseits im Haushalt ihrer Kinder den Lebensabend verbringen (vgl. Graf Daniel, Dossier Türkei, Hrsg. Schweizerische Zentralstelle für Flüchtlingshilfe, 2. Aufl. 1990, S. 19 f.). Die Feststellung der Beschwerdeführer, wonach die in der Türkei lebende Tochter der Beschwerdeführerin sich aus Gründen der Tradition und der sozio-kulturellen Stellung der verheirateten Frau nicht mehr um die Mutter kümmern könne, ist durchaus denkbar. Neben der oben erwähnten Tochter lebt indessen noch ein Sohn der Beschwerdeführerin in der Türkei.