Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz seit 1989 als Flüchtling anerkannt. Fraglich ist allenfalls, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter lebte, das heisst ob sie «durch die Flucht» getrennt wurden. Die Frage braucht jedoch hier nicht abschliessend geprüft zu werden, da die Beschwerde, wie nachfolgend ausgeführt, ohnehin aus anderen Gründen abzulehnen ist. Zu prüfen bleibt, ob besondere Umstände im Sinne des Gesetzes vorliegen, welche für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz sprechen.