Es kann darin keine rechtsfehlerhafte Einschränkung des Ermessensspielraums gesehen werden. Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet. Zu prüfen bleibt indessen, ob die Vorinstanz das Vorhandensein «besonderer Umstände» zu Recht verneint hat. c. In der Folge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 7 AsylG erfüllen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Asylgewährung im Rahmen einer Familienzusammenführung (Trennung durch Flucht und der Wille, sich in der Schweiz zu vereinigen) sind im vorliegenden Fall an sich erfüllt. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz seit 1989 als Flüchtling anerkannt.