ihrem Entscheid gebunden erachtet, obschon ihr ein Ermessensspielraum zusteht, der eine flexible Lösung nach Einzelfallgerechtigkeit erlaubt (dazu Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 314). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Vorinstanz das Gesuch abgelehnt, weil sie angesichts der Tatsache, dass noch zwei weitere erwachsene Kinder der Beschwerdeführerin in der Türkei leben und sie unterstützen könnten, keine «besonderen Umstände» im Sinne des Gesetzes als gegeben erachtete, welche eine Familienzusammenführung rechtfertigen würden. Es kann darin keine rechtsfehlerhafte Einschränkung des Ermessensspielraums gesehen werden.