4 Im übrigen hielt sich die Beschwerdeführerin laut Meldung der Caritas vom 15. Juni 1992 zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz auf. Gegenwärtig befindet sich die Beschwerdeführerin wieder in ihrem Heimatstaat. b. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die angefochtene Verfügung verstosse gegen Bundesrecht, indem das BFF vom Ermessen, das ihm im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 AsylG eingeräumt wird, keinen Gebrauch mache. Diese Unterschreitung des Ermessens stelle eine offensichtliche Rechtsverletzung dar und könne nicht mehr als blosse Unangemessenheit angesehen werden.